Änderungen in der Kennzeichnungspflicht und Auswirkungen für den Anwender
Allgemeines
Am 01.06.2015 tritt die CLP-Verordnung (1272/2008/EG) als neue Richtlinie zum Umgang mit Gefahrstoffen verbindlich in Kraft. Dabei steht CLP für Classification, Labeling and Packaging. Diese Verordnung regelt also das Verfahren, um die Gefährlichkeit von Stoffen und Zubereitungen zu ermitteln, und diese dann entsprechend ihres Gefahrenpotentials zu kennzeichnen und zu verpacken.
Die CLP-Verordnung entspricht der Umsetzung des weltweit gültigen GHS (Globally Harmonized System) auf EU-Ebene. Sie löst die alte noch bis zum 31.05.2015 gültige Zubereitungsrichtlinie (1999/45/EG) ab. Die Stoffrichtlinie (67/548/EWG) wurde bereits am 01.12.2012 verbindlich durch die CLP-Verordnung ersetzt.
Was ändert sich?
Die wesentlichste Veränderung ist, dass die Einstufungskriterien in der neuen Verordnung in den meisten Fällen erheblich strenger geworden sind. Mischungen werden in der Regel auf Basis der Gefahren ihrer Inhaltsstoffe eingestuft. Im Falle von wmb KSS sind zum Beispiel Emulgatoren, Solubilisierungsmittel oder Biozide oft reizend. Während nach der Zubereitungsrichtlinie eine Mischung erst mit 20% hautreizender Inhaltsstoffe selbst als Hautreizend eingestuft werden musste, so ist die Grenze in der CLP-Verordnung auf 10% abgesenkt worden.
Die Konsequenz ist, dass viele Kühlschmierstoffkonzentrate, die nach alter Richtlinie als ungefährlich gelten, nach der neuen Verordnung jedoch eingestuft werden könnten (z.B. als haut- oder augenreizend), ohne dass sich an der realen Gefährdung etwas geändert hat.
Besonders auffällig ist die neue Gestalt der Gefahrensymbole: Früher ein orangefarbener Kasten mit schwarzem Rand, der auf der Kante steht, heute ein auf der Spitze stehendes Quadrat mit rotem Rand (s.u.). Die meisten Symbole bleiben erhalten. Jedoch wird das Andreas-Kreuz durch das Ausrufezeichen ersetzt und zwei Symbole sind neu: die Gasflasche und die menschliche Silhouette, die besondere Gesundheitsgefahren signalisiert.
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